Wenn Software zum Produkt wird
Ab dem 9. Dezember 2026 gilt in der EU eine neue Definition: Software ist ein Produkt. Nicht nur, wenn sie auf einer Diskette lag oder in einer Maschine steckte — auch dann, wenn sie ein KI-System ist, das sich nach dem Verkauf noch selbst verändert. Das klingt technisch. Für die Frage, wer haftet, wenn etwas schiefgeht, ist es die wichtigste Änderung seit der ursprünglichen Produkthaftungsrichtlinie von 1985.
Was am 9. Dezember beginnt
Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (2024/2853) ist bereits seit Dezember 2024 in Kraft, ihre Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten endet aber erst am 9. Dezember 2026 — dann muss auch das deutsche Produkthaftungsgesetz in reformierter Fassung stehen. Sie gilt für alles, was ab diesem Stichtag neu in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Für Bestandssysteme, die vorher schon im Einsatz waren, bleibt das alte Recht von 1985 maßgeblich — ein doppeltes Regime für eine Übergangszeit, die je nach Lebensdauer eines Systems Jahre dauern kann.
Software als Produkt — eine Premiere
Bisher war reine Software im Produkthaftungsrecht eine Grauzone: haftungsrechtlich ein Produkt war sie meist nur, wenn sie auf einem Datenträger steckte oder fest in eine Maschine eingebaut war. Wer als eigenständige Dienstleistung reine Software auslieferte, bewegte sich in einer Grauzone, in der Gerichte von Fall zu Fall entschieden. Die neue Richtlinie beendet diese Unterscheidung. Software zählt jetzt ausdrücklich als Produkt — unabhängig davon, wie sie ausgeliefert wird, ob als Download, als Cloud-Dienst oder eingebettet in Hardware. Ausdrücklich eingeschlossen sind KI-Systeme, auch wenn sie sich nach der Auslieferung durch Updates oder eigenes Lernen weiterentwickeln.
Neu ist auch: Wer ein bereits ausgeliefertes System außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers wesentlich verändert und danach erneut auf den Markt bringt — etwa ein Integrator, der ein fremdes Modell tiefgreifend anpasst —, wird dadurch selbst zum Hersteller im Sinne der Richtlinie. Bei einem System, das sich durch eigenes Lernen fortlaufend verändert, verschiebt das die Frage, wer wann für welchen Zustand verantwortlich war.
Was sich für Geschädigte ändert
Die Richtlinie erleichtert die Beweislage: Gerichte können Hersteller zwingen, relevante Beweismittel offenzulegen, und unter bestimmten Voraussetzungen wird die Fehlerhaftigkeit eines Produkts vermutet, statt dass sie der Geschädigte in voller Tiefe nachweisen muss. Das senkt eine Hürde, die bei komplexer Software bisher oft schon am fehlenden Einblick in das System scheiterte — ein Kläger konnte selten nachvollziehen, warum ein Modell eine bestimmte Entscheidung getroffen hat, geschweige denn es vor Gericht beweisen.
Nicht zu verwechseln mit der separaten KI-Haftungsrichtlinie: Die hätte speziell für KI eine Kausalitätsvermutung eingeführt und wurde von der EU-Kommission bereits 2025 zurückgezogen. Die Produkthaftungsrichtlinie füllt einen Teil dieser Lücke — für Schäden außerhalb des Produktbegriffs, etwa reine Vermögensschäden ohne Sachbezug, bleibt es beim allgemeinen, für Geschädigte deutlich schwierigeren Haftungsrecht.
Eine neue Frage für Unternehmen: Hersteller oder Nutzer?
Wer ein KI-System nicht nur einsetzt, sondern selbst entwickelt oder wesentlich verändert — etwa durch eigenes Training auf Unternehmensdaten oder tiefe Anpassung eines fremden Modells —, kann dadurch selbst zum Hersteller im Sinne der Richtlinie werden. Das betrifft nicht nur Softwarefirmen. Ein Unternehmen, das ein KI-System für die eigene Schadenbearbeitung oder Risikoprüfung entwickelt und pflegt, übernimmt damit eine Herstellerrolle, die es bei eingekaufter Standardsoftware nicht hätte — mit allen Offenlegungs- und Beweispflichten, die daran hängen.
Der Markt antwortet schon
Dass hier eine neue Risikolage entsteht, zeigt sich am deutlichsten dort, wo Versicherer selbst reagieren: Die Munich-Re-Tochter HSB brachte am 18. März 2026 eine eigene Haftpflichtversicherung speziell für KI-Risiken bei kleinen und mittleren Unternehmen auf den Markt. Das ist kein Randprodukt, sondern die logische Antwort auf eine Lücke, die vorher schlicht nicht existierte — ein neues Marktsegment, nicht ein Fehler in einem alten. Wo ein neuer Tatbestand entsteht, entsteht meist auch ein neues Produkt dafür, und wer zuerst liefert, prägt den Standard.
Was das für Unternehmen bedeutet
Wer selbst KI-Systeme baut oder tiefgreifend anpasst, sollte vor dem 9. Dezember klären, ob er dadurch zum Hersteller im Sinne der Richtlinie wird — und ob die bestehende Betriebshaftpflicht diese neue Rolle überhaupt abdeckt oder ob es dafür eine eigene Police braucht. Wichtig ist der Stichtag selbst: Nur Systeme, die ab dem 9. Dezember neu in Verkehr gebracht werden, fallen unter das neue Recht — wer ein bestehendes System vorher noch einmal grundlegend überarbeitet und danach erneut auf den Markt bringt, verschiebt seinen eigenen Fall womöglich in die neue Regelung, ob gewollt oder nicht.
Für Versicherungsvermittler eröffnet sich parallel ein Beratungsfeld, das es vor diesem Jahr nicht gab: Kunden, die plötzlich Hersteller ihrer eigenen Software sind, brauchen jemanden, der ihnen das erklärt, bevor es ein Gericht tut.