Wasserzeichen im Text
In dieser Woche wurde bekannt, dass einer der großen Anbieter damit begonnen hat, unsichtbare Kennungen direkt in die von seinem System erzeugten Texte einzubetten — als Reaktion auf die europäischen Transparenzpflichten. Bei Bildern kennt man das. Bei Text ist es neu, und es wirft Fragen auf, die mit Regulierung wenig zu tun haben.
Was technisch passiert
Die Idee ist bei Bildern seit Jahren erprobt: Man verändert das Material an Stellen, die niemandem auffallen, so dass sich später mit dem passenden Prüfwerkzeug feststellen lässt, woher es stammt. Bei Text ist das erheblich schwieriger, weil es dort keine unsichtbaren Stellen gibt — jedes Wort ist sichtbar.
Das Verfahren arbeitet deshalb mit statistischen Mustern in der Wortwahl: Aus vielen kleinen, für sich unauffälligen Entscheidungen entsteht eine Signatur, die im einzelnen Satz nicht erkennbar ist, über einen längeren Text aber messbar wird. Für Leser ändert sich nichts.
Was das leistet — und was nicht
Nützlich ist das in einem klar umrissenen Fall: Man kann prüfen, ob ein bestimmter, unveränderter Text aus einem bestimmten System stammt. Das hilft bei Nachweisen und bei der Erfüllung von Kennzeichnungspflichten.
Nicht leisten kann es fast alles andere, was man sich davon erhofft. Wer den Text umschreibt, übersetzt oder durch ein zweites System schickt, zerstört die Signatur weitgehend. Und Texte aus Systemen, die kein Wasserzeichen setzen, bleiben schlicht unauffällig. Ein negativer Befund sagt daher nichts: Kein Wasserzeichen bedeutet nicht, dass ein Mensch geschrieben hat.
Ein Wasserzeichen kann Herkunft belegen. Es kann Herkunft nicht ausschließen. Wer das verwechselt, baut Prüfprozesse auf einer Annahme, die nicht trägt.
Die absehbare Fehlanwendung
Genau diese Asymmetrie macht mir Sorgen, weil sie so leicht übersehen wird. Ich rechne damit, dass innerhalb weniger Monate irgendwo eine Prüfung eingeführt wird, die Bewerbungen, Hausarbeiten oder Berichte auf Wasserzeichen untersucht und daraus Schlüsse zieht.
Der erste Schluss — hier war ein bestimmtes System im Spiel — ist zulässig. Der zweite — hier war keines im Spiel, also ist alles in Ordnung — ist es nicht. Und der dritte, der aus dem Befund eine Bewertung der Person macht, ist schon deshalb fragwürdig, weil die Benutzung solcher Werkzeuge in den meisten Zusammenhängen weder verboten noch verwerflich ist.
Der eigentlich interessante Nebeneffekt
Unabhängig von der Vorschrift entsteht hier etwas, das es bisher nicht gab: eine belastbare Herkunftsangabe für Texte. Das ist für viele betriebliche Abläufe wertvoller als für die Erfüllung einer Pflicht.
Wer in einem Vorgang später nachvollziehen will, welche Teile eines Dokuments aus welcher Quelle stammen, hat bisher nur die Aussage der Beteiligten. Eine technische Spur ist etwas anderes — sie funktioniert auch dann noch, wenn sich niemand mehr erinnert. Für Bereiche, in denen Nachvollziehbarkeit vorgeschrieben ist, könnte das mehr verändern als die Kennzeichnungspflicht selbst.
Der Zweck war die Erfüllung einer Vorschrift. Der bleibende Nutzen könnte darin liegen, dass sich in einem Vorgang endlich nachvollziehen lässt, woher ein Textteil kam.
Was das für Unternehmen bedeutet
Für den Moment ergibt sich daraus kein Handlungsbedarf, aber eine sinnvolle Vorsichtsregel: Keine Entscheidung über Menschen auf das Ergebnis eines Erkennungswerkzeugs stützen. Weder auf ein gefundenes noch auf ein fehlendes Wasserzeichen. Die Verfahren sind dafür nicht gebaut, und die Fehlerrichtung ist ungünstig.
Sinnvoll ist dagegen, im Blick zu behalten, welche der eingesetzten Systeme solche Kennungen setzen und welche nicht. Wer künftig belegen muss, wie ein Dokument entstanden ist, wird froh sein, wenn diese Frage vorher geklärt war und nicht erst im Nachhinein gestellt wird.